Sozialgesetzbuch V §12 Wirtschaftlichkeitsgebot
Im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) wird unter dem §12 das Wirtschaftlichkeitsgebot für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgelegt.
Jeder GKV-Versicherte ist den weitreichenden Folgen dieser gesetzlichen Regelung unterworfen.
Was regelt der §12 im Sozialgesetzbuch V
Das im §12 verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot regelt jede Leistung die ein gesetzlich Versicherter von seiner Krankenkasse erwarten darf.
Das Gesetz lautet:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477)
§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
Was regelt der Satz (1) des §12 SGB V
Im Satz (1) des §12 Wirtschaftlichkeitsgebot ist eindeutig gesetzlich geregelt, dass die medizinische Versorgung lediglich ausreichend und zweckmäßig sein darf. Das Wirtschaftliche steht hier eindeutig im Vordergrund für den Gesetzgeber.
Entsprechend hat ein gesetzlich versichertes Mitglied (GKV-Patient) nicht mehr zu erwarten, als das wirklich Notwendige. Ganz nach Wortlaut des Gesetzes.
Wirtschaftlichkeit gemäß Gesetz
Im Satz (1) des Gesetzes ist ebenfalls eindeutig geregelt, dass Leistungen, die nicht notwendig oder wirtschaftlich sind, ausdrücklich vom Versicherten (auch nicht, wenn diese dem Patienten helfen würden wieder gesund zu werden) nicht beansprucht werden können, die Ärzte (Leistungserbringer) dürfen diese nicht erwirken (auch nicht, wenn sie könnten und diese für sinnvoll erachten) und letztlich die gesetzlichen Krankenkasse diese nicht bewilligen.
Fazit
Ich weiß nicht wie es ihnen geht – ich würde mir auf jeden Fall den idealen Versicherungsschutz sichern, um so behandelt zu werden, wie ich es für richtig halte und meine Ärzte es mir auch empfehlen.
Dies gilt sowohl für freiwillig in der GKV Versicherte (Verdienst oberhalb der Versicherungspflichtgrenze), wie auch Pflichtversicherte – also gilt es für jeden Angestellten in Deutschland.
Machen Sie sich zum Privatpatienten und beanspruchen Sie endlich die Behandlung, welche für Sie am BESTEN und nicht was laut Gesetz wirtschaftlich, ausreichend und zweckmäßig ist.
Bestimmen Sie bei Behandlungen zukünftig selbst, was für Sie ausreichend und zweckmäßig ist!
Bei der Gesundheit gibt es keine Kompromisse!
Ich helfe Ihnen als Experte für die Private Krankenversicherung
Ich helfe Ihnen den optimalen Krankenversicherungstarif zu finden. Damit Sie nicht nur die Leistungen erhalten, welche Sie sich wünschen, sondern auch das Preis-/Leistungsverhältnis stimmt.
Vereinbaren Sie mit mir ein unverbindliches und kostenloses Experten-Gespräch